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AGB              > download

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Art 1

Vertragsparteien:

 

 

Art 1.1

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Alarmkom GmbH (nachfolgend Alarmkom genannt) und dem Kunden (nachfolgend Kunde genannt). Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen der Alarmkom und dem Kunden.

 

 

Art. 2

Vertragsabschluss:

 

 

Art. 2.1

Ohne Ausdrückliche Vereinbarung ist ein Angebot 90 Tage gültig.

 

Art. 2.2

Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn der Alarmkom eine unterzeichnete Auftragsbestätigung vorliegt.

 

 

Art. 3

Vertrag:

 

 

Art .3.1

Der Vertrag zwischen der Alarmkom und dem Kunden umfasst folgende Dienstleistungen:

 

Die Lieferung und Montage der offerierten Anlage.

Die Schulung des Kunden am Tag der Installation bzw. bei der ersten Inbetriebnahme  mit Übergabeprotokoll der Alarmkom.

    Eine einjährige Garantie auf die Alarmanlage sowie die mechanischen Sicherheits- und Videoeinrichtungen.

 

Art 3.2

Eine Alarmanlage ist eine vorbeugende und abschreckende Massnahme. Sie kann Einbrüche und Überfälle nicht verhindern.

 

 

Art. 4

Montage und Installation:

 

 

Art. 4.1

Bei verkabelten Alarmanlagen beinhaltet der von der Alarmkom offerierte Preis die Verlegung der Kabel. Nicht inbegriffen sind hingegen die Unterputzverlegung sowie die Verlegung von Kabelrohren bei Bau- oder Umbauarbeiten.

 

Art. 4.2

Der Kunde ist für die Sicherstellung der Durchgangsfähigkeit der bauseits verlegten Installationsrohre verantwortlich.

 

Art. 4.3

Die Alarmkom lehnt jede Haftung für Schäden ab, die direkt oder indirekt aus einer verspäteten Lieferung oder Installation der Alarmanlage entstehen. Die Alarmkom lehnt ebenfalls jede Haftung für eventuelle Fehlfunktionen von Drittsystemen ab, welche direkt oder indirekt über ein Fernsteuerungsmodul, gesteuert werden.

 

Art. 4.4

Der Kunde darf keinerlei Änderungen an der technischen Ausrüstung oder der Installation vornehmen.

 

Art. 4.5

Bei Systemerweiterung geht das Material und Leistung erst nach Erhalt des vollständigen Rechnungsbetrages an die Alarmkom ins Eigentum des Kunden über.

 

Art. 4.6

Der Kunde trägt die Kosten für eine Erweiterung des Systems.

 

Art. 4.7

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Alarmkom ist bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten, kann dafür aber keine Haftung übernehmen.

 

Art. 4.8

Der Kunde, welcher den Vertrag unterzeichnet hat, muss entweder persönlich bei der Schulung dabei sein und die Anlage abnehmen oder eine geeignete Person mit der Abnahme der Anlage und der Absolvierung der Schulung beauftragen.

 

 

Art. 5

Übertragungsnetz:

 

 

Art 5.1

Ist eine Signalübermittlung bei der Auftragserteilung durch den Kunden bestellt, sind folgende Voraussetzungen nötig und einzuhalten:

 

Telefonleitung:

 

Bei Übertragung mit Analogtechnik oder ISDN ist eine betriebsbereite Telefonleitung vom Amtsverteiler bis zur Systemzentrale zur Verfügung zu stellen.                      

 

Mobilfunk:

 

Der Kunde ist verpflichtet ein aktives und funktionierendes Mobilfunk-Abonnement zur Verfügung zu stellen.

 

IP:

 

Der Kunde ist verpflichtet eine funktionierende, zeitgemässe und Leistungsfähige Datenleitung vom Router bis zur Systemzentrale zur Verfügung zu stellen.

 

Art. 5.2

Die Alarmkom übernimmt keinerlei Haftung für Störungen in den verschiedenen Telekommunikationskanälen, welche die Übertragung eines Alarms verhindern könnte.

 

Art. 5.3

Ein Netzausfall, der eine Übertragung von Alarmsignalen verhindert, wird dem Kunden an der Alarmzentrale oder am Bedienteil angezeigt. Die Alarmkom lehnt jede Verantwortung für das Übertragungsnetz sowie das Informatiknetz des Kunden ab.

 

Art. 5.4

Bei Änderungen der Übertragungstechnik lehnt die Alarmkom jede Haftung für die Funktion der Übermittlung ab.

 

Art. 5.5

Nach einer Intervention Dritter am Telefonnetz ist der Kunde verpflichtet die Alarmübermittlung zu überprüfen.

 

 

Art. 6

Nutzungsbedingungen und Betriebsumgebung:

 

 

Art. 6.1

Der Kunde verpflichtet sich, für die installierte Alarmanlage und das restliche Material Sorge zu tragen, um vorzeitige Abnutzungserscheinungen und Schäden zu verhindern. Er verpflichtet sich, die Bedienungsanweisungen zu beachten. Die Temperatur des Raumes, in dem die Alarmanlage installiert ist, darf nicht weniger als +5C und nicht mehr als +40C betragen. Die Luftfeuchtigkeit muss zwischen 0 und 80% liegen.

 

Art. 6.2

Die Betriebsumgebung, die beim Bau verwendeten Materialen sowie die elektromagnetische Strahlung am Standort  können einen Einfluss auf die Funktionsweise der Alarmanlage haben. Die Alarmkom lehnt jede Haftung für Störungen durch solche äusseren Einflüsse ab.

 

 

 

Art. 7

Garantie auf Installation und Material:

 

Art. 7.1

Die Garantie auf das Material beginnt mit der Inbetriebnahme. Die Garantie bezieht sich auf die Alarmanlage mit Ausnahme der nicht festmontierten Elementen (falls vorhanden), für die keine Garantie gewährt wird. Wird die Alarmanlage an einen anderen Standort verlegt (zB. Bei einem Umzug), wird die Garantiefrist nicht verlängert. Für die Berechnung der Garantiefrist ist das Datum der ersten Inbetriebnahme entscheidend.

 

Art. 7.2

Ebenfalls von der Garantie ausgenommen sind die Batterien von den kabellose Komponenten. Diese gehen zu Lasten des Kunden. Die Lebensdauer dieser Batterien hängt von der Betriebsumgebung und der Häufigkeit der Bewegungen am Standort ab.

 

Art. 7.3

Folgendes ist ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen und die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

Von Kantonalen Behörden ausdrücklich angeordnete Änderungen an der Alarmanlage. Funktionsstörungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.

Technische Weiterentwicklung des Systems, die von den Netzbetreibern  verlangt werden, oder Änderungen am Übertragungsnetz.

Änderungen der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumnutzung.

Naturkatastrophen und Terroranschläge.

Durch Blitzschlag verursachte Schäden an der gesamten Alarmanlage inklusive Alarmzentrale und Bedienteil.

 

Funktionsstörungen von Modulen oder Installationen, welche durch Dritte an die Alarmanlage angeschlossen wurde.

    Wechsel des Netzbetreibers.

    Änderung der Telefonleitung.

    Unterbrüche des Fest- oder Mobilnetzes, die von         Dritten verursacht werden.

 

 

Art. 7.4

Schliesslich gehen alle Kosten für nicht genehmigte Eingriffe sowie für, von den Telekommunikationsanbietern oder dem Gesetzgeber verlangten, Änderungen an der Übermittlungstechnologie einzig zu Lasten des Kunden und sind nicht durch die Garantie gedeckt.

 

Art. 7.5

Anderslautende Garantiebestimmungen, wie z.B auf der Verpackung, sind länderspezifisch vom Hersteller deklariert. Diese Garantiebestimmungen können nicht genutzt werden und gelten somit nicht gegenüber der Alarmkom.

 

Art. 7.6

Für direkte oder indirekte Schäden, sowie für Vermögensverluste bei Mängeln, Fehlfunktionen oder unsachgemässer Handhabung wird jegliche Haftung von der Alarmkom ausgeschlossen.

 

 

Art. 8

Interventionsdossier:

 

 

Art. 8.1

Es sind die AGB der Alarmempfangszentrale gültig.

 

 

 

Art. 9

Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten:

 

 

Art. 9.1

Schlussrechnungen / Rechnungen im Zusammenhang einer Installation / Materiallieferung sind rein Netto und ohne Abzüge innerhalb 20 Tagen zu bezahlen. Hält der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, behält sich die Alarmkom das Recht vor, ihre Dienstleistungen jederzeit einzustellen, die Alarmzentrale und das Bedienteil auf Kosten des Kunden zu entfernen oder die Alarmanlage auf Distanz zu deaktivieren und zwar bis zur Begleichung der Rechnung für die Installation und der damit verbundenen Kosten. Allfällige Kosten, die im Zusammenhang mit einer Wiederinbetriebnahme entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

Art. 9.2

Die Alarmkom behält sich vor Akontozahlungen zu verlangen.

Konditionen: 50% bei Bestellung, Zahlbar innert 10 Tagen. 50% bei Inbetriebnahme.

 

 

Art. 10

Anwendbares Recht und Gerichtstand:

 

 

Art. 10.1

Die Parteien vereinbaren, das  im Falle eines Rechtstreits, der aus der Auslegung oder Anwendung des unterzeichneten Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als dessen integraler Bestandteil entsteht, ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (Wiener Kaufrecht oder CISG) ist ausgeschlossen.

 

 

Art. 10.2

Für jeden Rechtsstreit , der aus diesem Vertrag resultiert, anerkennen die beiden Parteien die Basler Gerichte als ausschliesslich zuständig.

 

 

Art. 11

Schlussbestimmungen und Gültigkeit:

 

 

Art. 11.1

Mit der Unterzeichnung des Vertrags / Auftragsbestätigung der Alarmkom bestätigt der Kunde, dass er die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und als integrierenden Bestandteil des Vertrages akzeptiert hat.

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